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Titel / Verantwortliche: Methodenbuch für Lehrer der deutschen Schulen in den kaiserlich-königlichen Erbländern : darinn ausführlich gewiesen wird, wie die in der Schulordnung bestimmte Lehrart nicht allein überhaupt sondern auch insbesondere, bei jedem Gegenstande, der zu lehren befohlen ist, soll beschaffen seyn ; Nebst der genauen Bestimmung, wie sich die Lehrer der Schulen in allen Theilen ihres Amtes ... Aufseher und Oberaufseher zu bezeigen haben, um der Schulordnung das gehörige Genügen zu leisten
APA:.(1776). Methodenbuch für Lehrer der deutschen Schulen in den kaiserlich-königlichen Erbländerndarinn ausführlich gewiesen wird, wie die in der Schulordnung bestimmte Lehrart nicht allein überhaupt sondern auch insbesondere, bei jedem Gegenstande, der zu lehren befohlen ist, soll beschaffen seyn ; Nebst der genauen Bestimmung, wie sich die Lehrer der Schulen in allen Theilen ihres Amtes ... Aufseher und Oberaufseher zu bezeigen haben, um der Schulordnung das gehörige Genügen zu leisten Dt. Schulanst..
MLA:. Methodenbuch für Lehrer der deutschen Schulen in den kaiserlich-königlichen Erbländerndarinn ausführlich gewiesen wird, wie die in der Schulordnung bestimmte Lehrart nicht allein überhaupt sondern auch insbesondere, bei jedem Gegenstande, der zu lehren befohlen ist, soll beschaffen seyn ; Nebst der genauen Bestimmung, wie sich die Lehrer der Schulen in allen Theilen ihres Amtes ... Aufseher und Oberaufseher zu bezeigen haben, um der Schulordnung das gehörige Genügen zu leisten Wien: Dt. Schulanst..1776.
Chicago:. (1776). Methodenbuch für Lehrer der deutschen Schulen in den kaiserlich-königlichen Erbländerndarinn ausführlich gewiesen wird, wie die in der Schulordnung bestimmte Lehrart nicht allein überhaupt sondern auch insbesondere, bei jedem Gegenstande, der zu lehren befohlen ist, soll beschaffen seyn ; Nebst der genauen Bestimmung, wie sich die Lehrer der Schulen in allen Theilen ihres Amtes ... Aufseher und Oberaufseher zu bezeigen haben, um der Schulordnung das gehörige Genügen zu leisten Wien: Dt. Schulanst..
Harvard:.(1776). Methodenbuch für Lehrer der deutschen Schulen in den kaiserlich-königlichen Erbländerndarinn ausführlich gewiesen wird, wie die in der Schulordnung bestimmte Lehrart nicht allein überhaupt sondern auch insbesondere, bei jedem Gegenstande, der zu lehren befohlen ist, soll beschaffen seyn ; Nebst der genauen Bestimmung, wie sich die Lehrer der Schulen in allen Theilen ihres Amtes ... Aufseher und Oberaufseher zu bezeigen haben, um der Schulordnung das gehörige Genügen zu leisten Wien: Dt. Schulanst..
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